Satzung
Frauen helfen Frauen Emsland e.V.
§ 1 Allgemeines
1.) Der Verein führt den Namen „Frauen helfen Frauen Emsland“
2.) Er hat seinen Sitz in Lingen (Ems). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Osnabrück unter der Nummer VR 100353 eingetragen.
3.) Er wird gesetzlich vertreten durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (s. § 8).
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Zweck des Vereins
1.) Zwecke des Vereins sind:
a) Solidarität mit Migrantinnen in unserer Region und Frauen in Entwicklungsländern und in Krisengebieten. Unterstützung und Förderung durch überprüfbare Projekte.
b) unsere Bürger durch Öffentlichkeitsarbeit auf Notlagen hinzuweisen und zur Unterstützung und Mithilfe aufzufordern.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Der Verein arbeitet mit allen Organisationen und Institutionen zusammen, die bei der Erreichung der Ziele des Vereins behilflich sein können.
4.) Die für den Verein tätigen Organe oder Einzelpersonen haben alles zu unterlassen, was die Gemeinnützigkeit beeinträchtigen oder gefährden könnte.
5.) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitglieder
1.) Mitglied des Vereins kann jede uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
2.) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit.
3.)Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch Austritt aus dem Verein oder Ausschluss durch den Vereinsvorstand.
4.) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (§11) zulässig und muss spätestens 6 Monate vor Ende des Jahres dem Vorstand zugegangen sein.
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5.) Der Vorstand schließt ein Mitglied aus dem Verein aus, wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, er sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat oder er mit Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für einen Zeitraum von mehr
als 6 Monaten in Verzug ist und trotz Mahnung unter Hinweis auf die Folgen des Vereinsausschlusses Zahlungen nicht leistet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Vereinsmitglied die Satzung des Vereins an.
2.)Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge entsprechend den Regelungen der Beitragsordnung (§ 9) zu zahlen.
3.) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, nach den Regelungen der Satzung mit gleichem Stimmrecht an der Wahl der Vereinsorgane teilzunehmen, Anträge zu stellen und an der Verwirklichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt. Dazu lädt der Vorstand alle Vereinsmitglieder mindestens 2 Wochen vorher per Brief, E-Mail oder Fax unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
2.) Anträge über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
3.) Der Mitgliederversammlung obliegen:
3.1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
3.2. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers.
3.3. Abnahme der Jahresrechnung.
3.4. Den Haushaltsplan und Änderungen dazu zu beschließen.
3.5. Wahl des Vorstandes.
3.6. Entlastung des Vorstandes.
3.7. Wahl des Kassenprüfers.
3.8. Satzungsänderungen.
3.9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
4.) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand des Vereins.
5.) Die Mitgliederversammlung wählt und beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.) Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung ist schriftlich und geheim zu wählen bzw. ab zustimmen. Dazu ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu bilden.
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7.) Beschlüsse und Wahlergebnisse sind von einem Vorstandsmitglied zu protokollieren und von ihm und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Protokolle sind aufzubewahren.
8.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn er eine solche für erforderlich hält. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Mitgliederversammlung dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
9.) Die Vereinsmitglieder sind von den Versammlungsterminen, der Tagesordnung und danach von den gefassten Beschlüssen und Wahlergebnissen in geeigneter Form unverzüglich zu unterrichten.
§ 8 Vorstand
- .) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Personen von denen jeweils 2 gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sind.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 3 Beisitzer an. Die Beisitzer haben im Gesamtvorstand die gleichen Rechte und Pflichten wie der geschäftsführende Vorstand, mit Ausnahme der Vertretung nach § 26 BGB.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
Eine Nachwahl satzungsmäßig noch möglicher Vorstandspositionen kann auf Antrag in jeder jährlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand.
Dies wird den Mitgliedern bekannt gegeben.
2.) Die Mitglieder des gesamten Vorstandes (geschäftsführend und Beisitzer) werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung bildet dazu einen Wahlausschuss von drei Mitgliedern der Mitgliederversammlung. Kandidieren kann, wer aus der Mitte der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird.
Das Amt des neuen Vorstandes beginnt, wenn der Wahlausschuss durch seinen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung das Wahlprotokoll verlesen und die rechtmäßige Wahl verkündet hat.
Die Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder kann ohne Wahlausschuss erfolgen.
3.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf. Er kann die Aufgaben unter sich verteilen.
4.) Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem Mitglied des Vorstandes per Brief, E-Mail, Fax, Telefon mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Tagen einberufen.
5.) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
6.) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
§ 9 Beiträge
Der Vorstand beschließt eine Beitragsverordnung, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
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§ 10 Verwendung der Mittel
1.) Die Mittel des Vereins bestehen aus Beiträgen und Zuwendungen bzw. Zahlungen Dritter.
2.) Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lingen, um im Sinne des Vereins die Gelder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Entschädigungen für Vereinsmitglieder
1.) Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
2.) Über Entschädigungen für Zeitaufwand usw. bei Sitzungen, Tagungen und anderen Tätigkeiten für den Verein sowie über Reisekosten, die bei Tätigkeiten für den Verein anfallen, beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und legt dafür Richtlinien fest.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen in der ordnungsgemäß nach § 7 einberufenen Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 15 Übergangsregelung
Der Vorstand, der bei Inkrafttreten dieser Satzung besteht, gilt bis spätestens zur Neuwahl gemäß § 8 Nr. 2) durch die Mitgliederversammlung als Organ nach dieser Satzung.
Änderung und Neufassung der Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2016
Eingetragen im Vereinsregister am 07.07.2016